Bundesverwaltungsgericht: Bewertung einer schriftlichen Arbeit mit “ungenügend (0 Punkte)” unverhältnismäßig bei bloßer Kontaktaufnahme mit dem Prüfer

Eine sehr interessante und durchaus nachvollziehbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Justizprüfungsamt (Sachsen) ist wohl über das Ziel hinaus geschossen, als es eine Examensklausur auf 0 Punkte herabsetzte, nur weil die Kandidatin den zuständigen Prüfer anrief und sich nach den Gründen für schlechte Bewertung erkundigte.

Hier die vollständige Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage:

Das BVerwG hat entschieden, dass die Kontaktaufnahme einer Kandidatin in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit dem Prüfer einer von ihr verfassten Examensklausur nicht schon als solche als unzulässiger Versuch einer Beeinflussung des Prüfers sanktioniert werden durfte.

In dem entschiedenen Fall verfehlte die Klägerin aufgrund der Ergebnisse ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen die Zulassung zur mündlichen Prüfung und legte hiergegen Widerspruch ein. Sie rief den Prüfer einer ihrer Klausuren an, der vom Landesjustizprüfungsamt wegen ihres Widerspruchs mit einer Überprüfung seiner Benotung beauftragt worden war. Hierbei erbat sie nähere Erläuterungen zu den Gründen der Notenvergabe. Das sächsische Justizprüfungsamt sah hierin einen nach der sächsischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung unzulässigen Beeinflussungsversuch und setzte die Note der Klausur unter Abbruch des Prüfungsverfahrens nachträglich auf “ungenügend (0 Punkte)” herab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die notwendige Unbefangenheit des Prüfers im Rahmen der Überprüfung der vergebenen Benotung sei mit dem Anruf beeinträchtigt worden, da die Kandidatin ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie bereits zum zweiten Mal an der Prüfung teilnehme und unter anderem wegen seiner Benotung nicht die hinreichende Punktezahl erreicht habe, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und das Landesjustizprüfungsamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Klage der Kandidatin abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt.

Nach Auffassung des BVerwG dient es der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren und ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn prüfungsrechtliche Bestimmungen die Notenherabsetzung bei Prüfungsleistungen vorsehen, deren Bewertung ein Kandidat durch Einwirken auf den Prüfer zu beeinflussen versucht. Die von der Klägerin mitgeteilten Umstände wären aber ihrem Inhalt nach nicht geeignet, die Unbefangenheit des Prüfers zu beeinträchtigen. Von einem verantwortungsbewussten und gewissenhaften Prüfer könne erwartet werden, dass er solche Mitteilungen richtig einzuordnen wisse und sich von ihnen im Rahmen seiner Bewertung nicht beeinflussen lasse. Daher wäre es nicht geboten, das Verhalten der Klägerin mit einer Sanktion zu belegen, um die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren gegenüber anderen Kandidaten zu wahren, wie sie durch die hier einschlägige landesrechtliche Ermächtigungsnorm geschützt werde. Die gleichwohl vorgenommene Herabsetzung der Note auf “ungenügend (0 Punkte)” verstieß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verletzte dadurch das Grundrecht der Klägerin auf Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.

 

Vorinstanzen
OVG Bautzen, Urt. v. 02.06.2010 – 2 A 128/10
VG Dresden, Urt. v. 18.06.2009 – 5 K 185/06

Quelle: Pressemitteilung 24/2012 des Bundesverwaltungsgerichts, abrufbar unter www.bverwg.de

Finanztest zu Rechtsschutzversicherungen

In der aktuellen Ausgabe (01/2012) nimmt die Zeitschrift “Finanztest” wieder Rechtsschutzversicherungen unter die Lupe. Finanztest hat die Kombipakete für den Privat-, Verkehrs- und Berufsrechtsschutz, sowie die Zusatzangebote für den Mietrechtsschutz getestet. Insgesamt lobt Finanztest, dass es im Vergleich zum letzten Test mehr “gute” Angebote gibt.

Der Ratschlag von Finanztest, Tarife mit einer Selbstbeteiligung von 150 Euro pro Rechtsschutzfall zu wählen, muss jedoch hinterfragt werden. Eine solche Vereinbarung erscheint in den meisten Fällen nicht sinnvoll. Es stimmt zwar, dass viele Versicherer auf die Selbstbeteiligung verzichten, wenn die Sache mit einer Erstberatung beim Rechtsanwalt erledigt ist. Oft ist es aber gerade so, dass komplizierte Sachverhalte nur schwer mit einer einzelnen Rechtsberatung erledigt werden können. Der Rechtsanwalt muss häufig weitere Schritte zur Rechtsdurchsetzung einleiten. Zwar kann durch eine Selbstbeteiligung von 150 Euro der Jahresbeitrag um ca. 100 Euro gesenkt werden (wenn das “Komplettpaket” gebucht wurde), gleichwohl besteht so immer die Befürchtung, die 150 Euro zahlen zu müssen. Der Mandant könnte sich aufgrund der Selbstbeteiligung gehindert sehen, seine Rechte zu verfolgen. Von einer Selbstbeteiligung wird daher unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung abgeraten.

Laut Finanztest überzeugen im aktuellen Test die Anbieter DAS (Tarif Premium), HDI Direkt (Tarif “Rundum Sorglos”) sowie der Tarif “Rundum Sorglos” der HDI Gerling. Der gesamte Test ist in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest nachzulesen. Er kann auch auf der Homepage gekauft werden.

Zum Schluss sei den Lesern noch angeraten, die Erfahrungen der Rechtsanwälte mit den Rechtsschutzversicherern zu berücksichtigen. So haben sich in der Vergangenheit immer wieder die großen Anbieter mit einer schleppenden Sachbearbeitung und mangelnden Zahlungsbereitschaft gegenüber den Mandanten bzw. Rechtsanwälten gezeigt.

Das RSV-Blog beleuchtet die täglichen Praktiken der Rechtsschutzversicherer. Ein Blick in die Beiträge dieses Blogs zu werfen, lohnt sich. So sieht man recht schnell, welcher Anbieter (öfter) negativ auffällt. Empfehlenswert ist auch das Ergebnis einer Umfrage unter den Rechtsanwälten, welche Rechtsschutzversicherer aus ihrer Sicht eine gute und zuverlässige Schadensabwicklung gewährleisten (zur Umfrage).

Anwohner in NRW haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Winterdienst

Zur aktuellen Witterung passt die folgende Meldung, die uns aus Aachen erreicht: Wie das dortige Verwaltungsgericht gestern entschied, haben Bürger in NRW grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf die Durchführung eines Winterdienstes gegenüber den Gemeinden.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 5. Januar 2011 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Straßenbenutzer keinen Anspruch darauf haben, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterwartung nachkommt.

Die Antragsteller begehrten von der Stadt Schleiden, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen.

Das Gericht verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen.

Dieser objektiven Pflicht stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen.

Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen 6 L 539/10

Quelle: PM des VG Aachen v. 05.01.2011

Patientengeheimnis gilt auch für Studierende

Das Rheinische Ärzteblatt weist in seiner Ausgabe von Januar 2011 darauf hin, dass Prüfungsämter an etlichen nordrheinwestfälischen Hochschulen weitgehende Auskünfte über den Gesundheitszustand von Studierenden verlangen, wenn diese krankheitsbedingt von Prüfungen zurücktreten möchten. Dies ist jedoch im Hinblick auf das zwischen dem Arzt und Studierenden (als Patienten), aber auch dritten Personen gegenüber bestehende Patientengeheimnis in hohem Maße fragwürdig.

So verlangen die Prüfungsämter die Vorlage eines Formulars, welches der behandelte Arzt ausfüllt. Auf diesem Formular muss aber nicht etwa nur bescheinigt werden, dass der Student aufgrund einer Erkrankung prüfungsunfähig ist. Nein, das Prüfungsamt verlangt die Nennung der konkreten Krankheitssymptome. Die Ärztekammer Nordrhein spricht sich ausdrücklich für die Beendigung dieser “diskriminierenden Praxis” aus. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung werde untergraben. Auch datenschutzrechtliche Bedenken stehen hier im Vordergrund. Außerdem ist doch sehr zweifelhaft, ob und wie ein Sachbearbeiter des Prüfungsamts die dargelegten Krankeitssymptone werten soll. Eine Wertung durch medizinische Laien könne zu willkürlichen Ergebnissen führen.

Aktuell läuft diesbezüglich eine Anfrage des Landtagsabgeordneten Prof. Sternberg an die Landesregierung NRW. Das Dokument ist hier zu finden.

Deutsches Glückspielrecht verstößt gegen Unionsrecht

Der EuGH meldet sich in Sachen Vereinbarkeit des deutschen Glückspielrechts (Glückspielstaatsvertrag) mit Unionsrecht zurück und präsentiert ein Urteil, das dem deutschen Staat wohl kaum schmecken wird. Keine guten Nachrichten aus Luxenburg…

“Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland
errichteten staatlichen Monopol wird das Ziel der Bekämpfung der mit
Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise
verfolgt.”

In Deutschland sind die Zuständigkeiten im Spielsektor zwischen dem Bund und den Ländern
aufgeteilt. In den meisten Ländern besteht ein regionales Monopol auf die Veranstaltung von
Sportwetten und Lotterien, während die Veranstaltung von Pferdewetten und der Betrieb von
Spielautomaten sowie Spielkasinos privaten Betreibern übertragen ist, die über eine Erlaubnis
hierfür verfügen. Mit dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in
Deutschland haben die Länder einen einheitlichen Rahmen für die Veranstaltung von
Glücksspielen geschaffen; hiervon ausgenommen sind Spielkasinos. Im Anschluss an ein Urteil
des Bundesverfassungsgerichts wurde dieser Vertrag durch den am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Glücksspielstaatsvertrag ersetzt. Nach diesem Vertrag ist jede Veranstaltung oder
Vermittlung von Glücksspielen im Internet verboten.
In den vorliegenden Rechtssachen ersuchen mehrere deutsche Gerichte den Gerichtshof, sich zur
Vereinbarkeit der Glücksspielregelung in Deutschland mit dem Recht der Union zu äußern.
In den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07
haben die Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart über Rechtsstreitigkeiten zwischen
Vermittlern von Sportwetten und deutschen Behörden zu entscheiden, die diesen Vermittlern
untersagt haben, in Hessen bzw. in Baden-Württemberg Sportwetten anzubieten, die von den
österreichischen Unternehmen Happybet Sportwetten und Web.coin, dem maltesischen
Unternehmen Tipico, der britischen Gesellschaft Happy Bet und der in Gibraltar ansässigen
Gesellschaft Digibet veranstaltet werden. Diese Unternehmen verfügen in ihren jeweiligen
Heimatländern über Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten.
In der Rechtssache C-46/08 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht darüber zu
entscheiden, ob das Land Schleswig-Holstein den Antrag des Unternehmens Carmen Media
Group, seine Sportwetten in Deutschland über das Internet anbieten zu dürfen, zu Recht
zurückgewiesen hat, obwohl dieses Unternehmen in Gibraltar, wo es seinen Sitz hat, bereits über
eine „off-shore-Lizenz“ verfügt, die ihm das Veranstalten von Wetten nur außerhalb Gibraltars
gestattet.
In der Rechtssache C-409/06 schließlich ist das Verwaltungsgericht Köln mit einem Rechtsstreit
zwischen einem Vermittler für Sportwetten, der für Rechnung des maltesischen Unternehmens
Tipico tätig ist, und den deutschen Behörden befasst worden. Dieses Gericht möchte vom
Gerichtshof wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor den nationalen
Rechtsordnungen es zulässt, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung über ein staatliches
Sportwettenmonopol, das unzulässige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs mit sich bringt, ausnahmsweise während einer Übergangszeit weiterhin
anwenden.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die deutsche Regelung über Sportwetten eine
Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellt. Er weist
allerdings darauf hin, dass eine solche Beschränkung aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses wie der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen
und der Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sein kann. Die nationalen Maßnahmen, mit
denen diese Ziele erreicht werden sollen, müssen aber zu ihrer Verwirklichung geeignet sein und
dürfen nur solche Beschränkungen vorsehen, die dafür erforderlich sind.
Insoweit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in dem
Bestreben, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, staatliche
Monopole zu schaffen. Insbesondere lassen sich mit einem solchen Monopol die mit dem
Glücksspielsektor verbundenen Gefahren wirksamer beherrschen als mit einem System, in dem
privaten Veranstaltern die Veranstaltung von Wetten unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in
dem entsprechenden Bereich geltenden Rechtsvorschriften erlaubt würde.
Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Umstand, dass von verschiedenen Arten von
Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der
privaten Veranstaltern eine Erlaubnis erteilt wird, für sich genommen die Kohärenz des deutschen
Systems nicht in Frage stellen kann. Diese Spiele weisen nämlich unterschiedliche Merkmale auf.
Gleichwohl haben die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen
in den vorliegenden Rechtssachen getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung,
dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise
begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive
Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich
damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben
oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder
Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial
aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen
Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht
mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die dieses Monopol betreffende nationale
Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die
erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden
darf.
Schließlich legt der Gerichtshof dar, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Niveaus des
Schutzes gegen die von Glücksspielen ausgehenden Gefahren über einen weiten
Wertungsspielraum verfügen. Daher – und in Ermangelung jeglicher gemeinschaftlicher
Harmonisierung dieses Bereichs – sind sie nicht verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten im
Glücksspielsektor erteilten Erlaubnisse anzuerkennen. Aus den gleichen Gründen und angesichts
der Gefahren, die im Internet angebotene Glücksspiele im Vergleich zu herkömmlichen
Glücksspielen aufweisen, können die Mitgliedstaaten auch das Anbieten von Glücksspielen im
Internet verbieten.”

Quelle: Pressemitteilung Nr. 78 des EuGH vom 08.09.2010
Das Urteil im Volltext: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-409/06

AStA-Wahl mit fadem Nachgeschmack

Es hätte so schön werden können. Die Internationale Liste an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf stellte sich, wie diverse andere Listen auch, zur diesjährigen Wahl des Studierendenparlaments (SP). Dank eines engagierten und mit gesundem Nachdruck betriebenen Wahlkampfs, gelang es der Internationalen Liste schließlich auch, die meisten Stimmen zu sammeln. Somit stand auch die Mehrheit der Sitze im Studierendenparlament der IL zu. Im Hintergrund wurden bereits Koalitionsverhandlungen geführt. So hatte man sich dieses Jahr auch wieder der Fachschaftenliste angenähert, die bislang eher einen kontroversen Kurs zu fahren pflegte. Die Koalitionsverhandlungen verliefen erfolgsversprechend und standen schließlich auch vor einem guten Ende.

Doch dann kam es ganz anders als geplant. Ein Abweichler aus den eigenen Reihen, der Abgeordnete Nezih Bourokba, trat nach diversen Querelen mit dem Vorsitzenden der IL aus der politischen Vereinigung aus. Schließlich gründete er seine eigene Liste, die sog. “Unabhängige Demokratische Studentenliste” (demokratisch?) und erhielt in einer bisher nie dagewesenen Koalition aus der Fachschaftenliste, der Liberalen Hochschulgruppe, Campus:grün und RCDS  den eigenes für ihn geschaffenen Vorstandsposten “Referent für Vorstandsangelegenheiten”. Welchen qualitativen Stellenwert eine solche Position im Gesamtgefüge der AStA-Arbeit überhaupt haben kann, mag dahinstehen. Viel suspekter erscheint aber hier das Vorgehen Bourokbas.

So wie er sich anfangs für die IL zur Wahl stellte, für die Ziele dieser Liste Wahlwerbung machte und schließlich auch von den Wählern der IL seine Stimme erhielt, so trat er im Anschluss daran eben aus dieser Liste aus, nahm seine gesamten Stimmen mit, und gründete kurzerhand eine eigene Liste. Weil ihm ein eigener Sitz im SP zustand, ermöglichte er dadurch die verhängnisvolle Koalition aus den oben genannten politischen Gruppierungen.

Es hat einen mehr als faden, nahezu bitteren Nachgeschmack, was sich hier abgespielt hat. Diejenigen mit den meisten Stimmen gehen am Ende leer aus. Man könnte platt sagen, so laufe die Politik eben. Wer die klugsten, die dreisesten Verhandlungen führt, kommt an den AStA-Vorsitz.Darüber hinaus wurde aber eine bereits zum Beginn der Legislaturperiode instabile Koalition aus zuvor verfeindeteten Gruppierungen geschaffen.

Eine andere Frage steht hier jedoch im Mittelpunkt: Kann es aus allgemeinen wahlrechtlichen Grundsätzen überhaupt angehen, dass ein Kandidat die ihm aufgrund einer bestimmten Listenzugehörigkeit anvertrauten Wählerstimmen kurzerhand mitnimmt und eine völlig andere politische Gruppierung gründet, mit welcher er sich letzten Endes gegen seine ursprünglichen Unterstützer wendet? Kommt dies nicht einem Betrug am Wähler gleich. Für mich hat es einen solchen Nachgeschmack.

Die Ignoranz der Billigflieger

Sie versuchen es immer wieder. Und jetzt schon wieder. Der Fall: Person X bucht bei Billigflieger “WammsAir” (sollten Sie sich an einen ungarischen Billigflieger erinnert fühlen so ist dies rein zufällig!) einen innergemeinschaftlichen Flug (Kattowitz-Köln). Im polnischen Katowice angekommen, wird den Passagieren mitgeteilt, der Flug habe Verspätung. Es könne aber sein, dass es bereits in zwei Stunden weitergeht. Nix da. Tatsächlich hatte der Flug satte acht Stunden Verspätung, sodass der Abflug nicht um 10:30, sondern erst um 18:30 erfolgte. Begründung der Airline: Technischer Defekt eines Fluggerätes.

Nachdem der Flug nunmehr (erfolgreich) absolviert wurde, versuchte man die Airline dezent auf EG VO 261/2004 und die darin enthaltenen Fluggastrechte hinzuweisen. Zunächst wurde die Rückerstattung des Flugpreises gefordert. Antwort der Airline: Geht nicht, da der Flug bereits angetreten worden ist. Dann jedoch wurde hilfsweise die ebenfalls in der VO verankerte Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro (Verspätung über fünf Stunden und Strecke weniger oder gleich 1500 Km Distanz) eingefordert. Jetzt bockt die Airline erst richtig rum. Argumentation ungefähr so: Defekt des Flugzeugs ist ein “außergewöhnlicher Umstand” und außergewöhnliche Umstände habe die Fluggesellschaft nicht zu vertreten. Es werden Passagen der EG-VO zitiert. So so, was die nicht sagen.

Ein dezenter, aber durchaus ernst gemeinter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 19.11.2009 (C-402/07) sollte genügen, um die Airline nochmals zum Nachdenken zu animieren. Im letzten Tenorabschnitt wird klargestellt, dass technische Umstände, aufgrund derer es zu einer Verspätung kommt, gerade nicht unter die Kategorie “außergewöhnliche Umstände” fallen.

Liebe Airline, bitte lest euch doch das Urteil durch. Und antwortet dann zeitnah.

Das Grundgesetz für Android

Gemeinsam mit Tim Messerschmidt von Messerschmidt-IT (siehe auch “Sera-Apps“) habe ich eine neue App für das Google Betriebssystem Android entwickelt.

Mit dem “Grundgesetz für Android” kann man einfach und bequem auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zugreifen.

Unser Ziel war es, eine App zu entwickeln, mit welcher es in erster Linie Jura-Studierenden ermöglicht wird, über das Handy einfach und dennoch effektiv mit Gesetzestexten zu arbeiten. Mit dem GG haben wir den Anfang gemacht.

Bei der Umsetzung haben wir auf folgende Aspekte geachtet:

  • Gute Lesbarkeit (Tag- und Nachtmodus integriert)
  • Einfaches Vor- und Zurückblättern durch “Wischen” möglich (Touchsreen vorausgesetzt)
  • Aktuellster Gesetzesstand
  • Häufig gelesene bzw. benötigte Artikel können zu einer Favoriten-Liste hinzugefügt werden
  • Die einzelnen Artikel können mit persönlichen Kommentierungen ergänzt werden

Die App ist ab sofort im Google Android Market zum studentenfreundlichen Preis von 0,90 Euro erhältlich.

Market-Link:  http://de.androlib.com/android.application.messerschmidt-it-gg-nwjC.aspx

Weitere Infos und einige Screenshots finden sich auf dieser Homepage unter “Das Grundgesetz für Android-Handys“.

Über Feedback freue ich mich jederzeit: app@legalfuture.de.

Bundesverfassungsgericht kippt Vorratsdatenspeicherung im vollem Umfang

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat mit seinem heutigen Urteil die Vorratsdatenspeicherung (VDS) im vollem Umfang gekippt.

Das Gericht erklärte die betreffenden Gesetzesnormen, also die §§ 113a, 113b TKG sowie § 100g StPO für verfassungswidrig, letztere soweit sie die Erhebung von Telekommunikationsdaten aufgrund der VDS zulässt. Dies hat die Nichtigkeit der Normen zur Folge.

Die genannten Normen verstoßen gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG.

Gleichwohl führt das Gericht aus, dass eine VDS mit dem Grundgesetz nicht schlechthin unvereinbar ist. Der Gesetzgeber hat hier einen Gestaltungsspielraum. Jedoch sind an entsprechende Normen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Normen, aufgrund derer in das Grundrecht auf den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses eingegriffen wird, sowie das gesamte Verfahren der VDS müssen folgenden Anforderungen gerecht werden:

  1. Gewährleistung einer hohen Datensicherheit
  2. Klare Definition und Umgrenzung der Datenverwendung
  3. Transparenz der Datenverwendung und des Verfahrens (offen bzw. nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen, andernfalls richterliche Überprüfung der Verwendung)
  4. Effektiver Rechtsschutz der Betroffenen (Grundsatz des Richtervorbehalts)

Das Gericht betont die besondere Wichtigkeit eines hohen Standards der Datensicherheit. Nur überragend wichtige Rechtsgüter kommen als Schutzgut in Betracht, wenn im Rahmen der VDS in die Grundrechte Betroffener eingegriffen wird.

Soweit die StPO als Ermächtigungsgrundlage herangezogen wird, so ist dies nur zur Verfolgung schwerer bzw. schwerwiegender Straftaten zulässig.

Die Normen in ihrer jetzigen Form entsprechen insgesamt nicht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sind auch deshalb verfassungswidrig und damit nichtig.

Die bisher von den Telekommunikationsanbietern erhobenen und gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010, Aktenzeichen 1 BvR 256/08 und weitere.

Siehe auch: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011

Rechtsstaatlich bedenklich

Die derzeitige Diskussion über den Kauf der Schweizer Steuer CD gibt einem auch als Jurastudent zu denken. Insbesondere die schöne Fallfrage, ob der deutsche Staat einfach so Daten kaufen dürfe, die aus illegalen Quellen zu stammen scheinen. Darauf aufbauend wird man fragen, ob die so gewonnenen Daten in späteren Verfahren gegen die Beschuldigten verwendet werden dürfen.

In Art. 20 Abs. 3 GG wird das Rechtsstaatsprinzip normiert. Es bindet alle drei Gewalten, somit auch die Bundesregierung als Exekutive. Überaus fraglich erscheint nun der von der Bundeskanzlerin “abgesegnete” Vorstoß, illegal erworbene Daten zu verwerten, auch wenn diese dem deutschen Staat Mehreinnahmen in ungeahnter Höhe verschaffen dürften. Der Zweck scheint hier die Mittel zu heiligen. Doch um welchen Preis? Und über dies: Dürfen die das überhaupt?

Aufgrund der Bindung der drei Gewalten an Recht und Gesetz halte ich das objektiv betrachtet für nicht vertretbar. Durch den Ankauf der CD setzt sich der Staat über das ihn verpflichtende Prinzip hinweg und unterstützt auch noch den Kriminellen, welcher die Daten einer Bank entzogen hat, indem die Bundesregierung diese Person mit über 2 Mio. Euro hierfür entlohnt.

Bestimmt wird in absehbarer Zeit eine Staatsrechts-Hausarbeit zu diesem Thema gestellt werden und Studenten werden diese interessante Frage beantworten dürfen.