Bundesverfassungsgericht kippt Vorratsdatenspeicherung im vollem Umfang

2 März 2010 von Thomas Kommentieren »

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat mit seinem heutigen Urteil die Vorratsdatenspeicherung (VDS) im vollem Umfang gekippt.

Das Gericht erklärte die betreffenden Gesetzesnormen, also die §§ 113a, 113b TKG sowie § 100g StPO für verfassungswidrig, letztere soweit sie die Erhebung von Telekommunikationsdaten aufgrund der VDS zulässt. Dies hat die Nichtigkeit der Normen zur Folge.

Die genannten Normen verstoßen gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG.

Gleichwohl führt das Gericht aus, dass eine VDS mit dem Grundgesetz nicht schlechthin unvereinbar ist. Der Gesetzgeber hat hier einen Gestaltungsspielraum. Jedoch sind an entsprechende Normen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Normen, aufgrund derer in das Grundrecht auf den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses eingegriffen wird, sowie das gesamte Verfahren der VDS müssen folgenden Anforderungen gerecht werden:

  1. Gewährleistung einer hohen Datensicherheit
  2. Klare Definition und Umgrenzung der Datenverwendung
  3. Transparenz der Datenverwendung und des Verfahrens (offen bzw. nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen, andernfalls richterliche Überprüfung der Verwendung)
  4. Effektiver Rechtsschutz der Betroffenen (Grundsatz des Richtervorbehalts)

Das Gericht betont die besondere Wichtigkeit eines hohen Standards der Datensicherheit. Nur überragend wichtige Rechtsgüter kommen als Schutzgut in Betracht, wenn im Rahmen der VDS in die Grundrechte Betroffener eingegriffen wird.

Soweit die StPO als Ermächtigungsgrundlage herangezogen wird, so ist dies nur zur Verfolgung schwerer bzw. schwerwiegender Straftaten zulässig.

Die Normen in ihrer jetzigen Form entsprechen insgesamt nicht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sind auch deshalb verfassungswidrig und damit nichtig.

Die bisher von den Telekommunikationsanbietern erhobenen und gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010, Aktenzeichen 1 BvR 256/08 und weitere.

Siehe auch: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011

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